Links zum Thema:
Das Ende des Hooliganismus? → fanzeit
Hooligan-Gruppen können als kriminelle Vereinigungen gelten → Berliner Zeitung
BGH ermöglicht härtere Bestrafung von Hooligans → Süddeutsche Zeitung
Von Klaus Hempel, ARD-Rechtsredaktion, SWR Karlsruhe
Wenn sich Hooligans strafbar machten, wurden sie auch bisher verfolgt. Nach einem BGH-Urteil ändert sich diese Situation nun aber grundsätzlich. Schon die Mitgliedschaft in einer Hooligan-Gruppe kann strafbar sein.
Das BGH-Urteil hat weitreichende Konsequenzen für alle Hooligan-Gruppen in Deutschland. Auch sie müssen nun damit rechnen, dass sie als kriminelle Vereinigungen eingestuft werden, wenn sie sich regelmäßig mit anderen Hooligan-Gruppen zu organisierten Schlägereien treffen.
Angeklagt waren fünf Hooligans der berüchtigten Gruppe “Dresdner Elbflorenz”, die als besonders gewalttätig gilt. Vom Landgericht Dresden wurden sie zu Freiheitsstrafen verurteilt, zwischen neun Monaten und vier Jahren – wegen gefährlicher Körperverletzung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Dagegen legten sie Revision ein.
BGH: “Massenschlägereien sind strafbare Körperverletzung”
Vor dem Bundesgerichtshof argumentierten die Anwälte der Hooligans: Die Schlägereien würden ja freiwillig und einvernehmlich ablaufen. Jeder Hooligan willige in Körperverletzungen ein. Deshalb sei das nicht strafbar, so auch der Dresdner Anwalt Frank Hannig: “Jeder kennt die Regeln. Jeder weiß, worauf er sich einlässt. Das ist vorher ausgemacht. Und deshalb ist es nicht rechtswidrig.“
Der Bundesgerichtshof sieht das anders. Solche organisierten Massenschlägereien seien als strafbare Körperverletzung einzustufen. Weil der Vereinszweck von Hooligans in der Regel darin besteht, sich mit anderen, verfeindeten Hools zu prügeln, hat dies nun strafrechtlich enorme Folgen für Gruppierungen wie die Dresdner Hooligans: “Der Senat hat festgestellt, dass diese Hooligans eine kriminelle Vereinigung sind, weil ihre Handlungen auf die Begehung von Straftaten gerichtet sind”, erklärt so Dietlind Weinland, die Sprecherin des BGH. “Dass die anderen Hooligan-Mitglieder bei den Prügeleien in die Körperverletzungen einwilligen, spielt keine Rolle. Denn der Gesetzgeber hat entschieden, dass bei Schlägereien die Einwilligung des anderen keine rechtfertigende Wirkung hat.”
Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe
Das bedeutet: Wer sich einer gewaltbereiten Hooligan-Gruppe anschließt, macht sich schon alleine dadurch strafbar. Denn schon die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung oder deren Unterstützung wird bestraft, und kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Das sei ein klares Signal an alle Hooligan-Gruppen in Deutschland, meint der Vertreter der Anklage, Bundesanwalt Johannes Schmid: “Es ist ein klarer Schutz des öffentlichen Raums. Die Hooligans können den öffentlichen Raum nicht mehr dafür benutzen, um hier ihre Gewalt und Kampfeslust auszuagieren, wie es ihnen beliebt.”
Quelle: tagesschau, 22. Januar 2015